BvDU warnt vor Abschaffung der Hybrid-DRG ab 2028

Urologenverband kritisiert kurzfristige Vergütungsänderungen und fordert Planungssicherheit für Praxen, OP-Zentren und Krankenhäuser

Der Berufsverband der Deutschen Urologie (BvDU) warnt vor den Folgen der geplanten Abschaffung der Hybrid-DRG für die ambulante Versorgung. Die vorgesehenen Änderungen könnten nach Einschätzung des Verbands Investitionen in ambulante Operationsstrukturen gefährden und die wirtschaftliche Planungssicherheit von Praxen, OP-Zentren und Krankenhäusern erheblich beeinträchtigen. Der BvDU fordert deshalb, die laufenden Evaluationen abzuwarten und Reformen gemeinsam mit der Ärzteschaft weiterzuentwickeln.

Hintergrund sind Änderungsanträge der Regierungsfraktionen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und zur Notfallreform. Danach sollen Leistungen aus dem Hybrid-DRG-Katalog ohne Übernachtung bereits ab 2027 nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) vergütet werden. Zum 1. Januar 2028 ist die vollständige Abschaffung der Hybrid-DRG einschließlich der Streichung von § 115f SGB V vorgesehen. An ihre Stelle sollen für bestimmte Krankenhausbehandlungen Kurzzeitfallpauschalen treten. Die Änderungen befinden sich noch im parlamentarischen Verfahren.

Verband befürchtet Rückschlag für die Ambulantisierung

Der BvDU kritisiert insbesondere die kurzen Zeiträume zwischen Einführung, Weiterentwicklung und möglicher Abschaffung des Vergütungssystems. Leistungserbringer hätten auf Grundlage der politisch angestrebten Ambulantisierung Investitionen getätigt, Personal aufgebaut und organisatorische Strukturen angepasst. Ein erneuter grundlegender Systemwechsel könne diese Investitionen entwerten und weitere Entwicklungen ausbremsen.

Zudem warnt der Verband davor, aus steigenden Hybrid-DRG-Fallzahlen pauschal auf wirtschaftliche Fehlanreize zu schließen. Eine Ausweitung des Leistungskatalogs führe zwangsläufig auch zu einer höheren Zahl entsprechend abgerechneter Eingriffe. Für eine belastbare Bewertung seien deshalb differenzierte Analysen nach einzelnen Hybrid-DRG, medizinischen Indikationen und Versorgungsbereichen erforderlich.

Auch offene Vergütungsfragen müssten berücksichtigt werden. Dazu gehören insbesondere die Finanzierung von Sachkosten bei ambulanten Operationen, organisatorische Begleitleistungen und die Regelungen zum Sprechstundenbedarf. Zusätzlich kritisiert der BvDU Änderungen bei extrabudgetären Vergütungsbestandteilen, die nach seiner Einschätzung die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen vertragsärztlicher Praxen weiter verschlechtern könnten.

Kritik auch an der geplanten Notfallsteuerung

Über die Hybrid-DRG hinaus stellt der Verband die Anforderungen der geplanten Notfallreform infrage. Es sei aus seiner Sicht widersprüchlich, ambulante Versorgungsstrukturen finanziell zu schwächen und gleichzeitig eine umfassende zeitliche Verfügbarkeit einzufordern.

Der BvDU spricht sich deshalb für eine qualifizierte, ärztlich verantwortete Ersteinschätzung aus, die Behandlungsdringlichkeit und geeignete Versorgungsebene festlegt. Medizinisch begründete Behandlungspfade sollen eine bedarfsgerechte Patientensteuerung ermöglichen und zugleich unnötige Leistungsausweitungen vermeiden.

Mit seiner Stellungnahme schließt sich der Verband der Kritik weiterer Akteure an. Bereits am 9. Oktober hatten Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband gemeinsam an den Bundestag appelliert, die Hybrid-DRG nicht vollständig abzuschaffen. Beide Organisationen sehen in der sektorengleichen Vergütung weiterhin einen wichtigen Ansatz zur Förderung ambulanter Behandlungen. (1)

Der BvDU fordert verlässliche Vergütungsbedingungen und ausreichend lange Übergangsfristen. Die weitere Ausgestaltung der ambulanten und kurzstationären Versorgung müsse sich an medizinischen Behandlungserfordernissen und belastbaren Evaluationsergebnissen orientieren. Wie sich die vorgesehenen Änderungen tatsächlich auf Krankenhäuser und vertragsärztliche Einrichtungen auswirken würden, ist derzeit noch offen.