Krankenhäuser sind vom Bezug des Kurzarbeitergeldes ausgeschlossen, soweit sie nach § 21 Abs. 2a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben

Mit dieser Weisung werden die Wirkungen der Ausgleichszahlungen auf den Anspruch auf Kurzarbeitergeld dargelegt und das Verfahren geregelt.