Die Grundkrankheit Multiple Sklerose scheidet als Hauptdiagnose iSv Abschnitt D002f der Deutschen Kodierrichtlinien 2012 (juris: DKR 2012) gegenüber einer Spastik als Symptom aus, wenn eine denkbare Beeinflussung auch der Grundkrankheit nicht Gegenstand wissenschaftlich fundierter Therapie ist

L 6 KR 91/18 | Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.04.2021

Landesrecht Sachsen-Anhalt