Zu Voraussetzungen der für die Behandlung von Frühgeborenen erforderlichen neonatologischen Versorgungsstufe gemäß der NICU-Vereinbarung 2008

S 47 KR 196/13 | Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2016

Versorgt ein Krankenhaus mit der Versorgungsstufe „Perinataler Schwerpunkt“ ein Frühgeborenes mit einem Geburtsgewicht von unter 1.000 g, obwohl bereits bei Aufnahme der Schwangeren feststand, dass die Kriterien eines Perinatalzentrums Level 2 oder sogar Level 1 erfüllt sein würden, ist die Abrechnung unrechtmäßig. In diesem Fall hätte das Krankenhaus nach der NICU-Vereinbarung 2008 die Schwangere antepartal in ein entsprechend qualifiziertes Perinatalzentrum verlegen müssen. Weder die Berufung auf einen begründeten Einzelfall noch die Annahme einer Notfallversorgung rechtfertigen die Abrechnung.

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