Voraxaze-Kosten im Off-Label-Use: Keine gesonderte Erstattung ohne Zusatzentgelt oder NUB-Vereinbarung
B 1 KR 9/25 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 28.01.2026 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr
BSG bestätigt Abgeltungswirkung der DRG-Fallpauschalen auch bei extrem teuren Arzneimitteln
Das Bundessozialgericht (BSG) hat klargestellt, dass außergewöhnlich hohe Arzneimittelkosten auch bei lebensrettenden Medikamenten grundsätzlich mit der DRG-Fallpauschale abgegolten sind. Krankenhäuser können zusätzliche Vergütungsansprüche nur geltend machen, wenn für die betreffende Leistung ein Zusatzentgelt oder eine individuelle NUB-Vereinbarung besteht. Die Kosten eines Off-Label-Einsatzes des Arzneimittels Voraxaze (Wirkstoff Glucarpidase) sind daher ohne entsprechende Vereinbarung nicht gesondert erstattungsfähig.




