Videosprechstundenplattform verstoße in weiten Teilen gegen Vertragsarztrecht und Marktverhaltensnormen
S 56 KA 325/22 | Sozialgericht München, Entscheidung vom 29.04.2025 – Kommentar Luther Rechtsanwaltsgesellschaft
In einem richtungsweisenden Urteil (Az. S 56 KA 325/22) hat das Sozialgericht München die vertragsarztrechtlichen, berufsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Vorgaben für Anbieter von Videosprechstunden und digitalen Gesundheitsplattformen klarer definiert. Die Entscheidung umfasst 84 Seiten und bringt mehr Klarheit, aber auch neue Anforderungen für digitale Anbieter im Gesundheitswesen mit sich. Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft hat nun die wesentlichen Inhalte in einer ersten juristischen Analyse zusammengefasst.






