Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung bei Wahlleistungsvereinbarungen und rechtliche Anforderungen an Stellvertretervereinbarungen
3 O 213/23 | Landgericht Flensburg, Entscheidung vom 01.10.2024
Ein Wahlarzt hat im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung grundsätzlich die Verpflichtung, ärztliche Leistungen persönlich zu erbringen. Eine Delegation der Kernleistung an einen ständigen ärztlichen Vertreter ist jedoch möglich, wenn die Verhinderung des Wahlarztes unvorhersehbar ist oder eine spezielle Individualvereinbarung mit dem Patienten geschlossen wurde. Diese Individualvereinbarung muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, darunter eine umfassende Aufklärung und die Schriftform, ist jedoch auch ohne Angaben zum Grund oder zur Dauer der Verhinderung wirksam.
Der Kläger, ein Chefarzt für Innere Medizin und Kardiologie, forderte die Zahlung eines Honorars basierend auf einer Wahlleistungsvereinbarung mit der beklagten Patientin. Während der stationären Aufnahme der Patientin trat eine unvorhergesehene Verhinderung des Chefarztes ein, weshalb eine Individualvereinbarung unterzeichnet wurde. Diese erlaubte, dass die medizinische Kernleistung durch einen namentlich benannten ständigen Vertreter durchgeführt wird, wobei die Bedingungen der Wahlleistungsvereinbarung beibehalten und das Liquidationsrecht des Klägers gewahrt blieben.
Die Beklagte verweigerte die Zahlung des Honorars. Sie führte an, die Wahlleistungsvereinbarung sei unwirksam, da die Verhinderung des Wahlarztes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgestanden habe. Zudem entspreche die Individualvereinbarung nicht den Anforderungen an Transparenz und Aufklärung, da Angaben zur Dauer und zum Grund der Verhinderung fehlten.
Das Gericht entschied zugunsten des klagenden Chefarztes und bejahte den Honoraranspruch. Die Wahlleistungsvereinbarung sowie die ergänzende Individualvereinbarung seien wirksam und erfüllten die Anforderungen des Gesetzes. Das Urteil basiert insbesondere auf folgenden Erwägungen:
- Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung
Nach dem Grundsatz der höchstpersönlichen Leistungserbringung, wie in § 630b iVm. § 613 BGB festgelegt, muss der Wahlarzt die Kernleistungen grundsätzlich selbst erbringen, insbesondere bei einer Chefarztbehandlung, die auf die besonderen Qualifikationen des Arztes setzt. Dieser Grundsatz gilt auch gebührenrechtlich (§ 4 Abs. 2 GOÄ). Eine Delegation der Kernleistung an einen Vertreter ist jedoch möglich, sofern eine Verhinderung unvorhersehbar eintritt oder eine individuelle Vereinbarung existiert. - Stellvertretervereinbarung bei vorhersehbarer Verhinderung
Laut BGH-Rechtsprechung kann die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung bei vorhersehbarer Verhinderung durch eine spezifische Individualvereinbarung zwischen Patient und Arzt ausgesetzt werden. Dafür muss der Patient frühzeitig informiert und ihm die Wahl zwischen einem bestimmten Vertreter und dem Verzicht auf Wahlleistungen angeboten werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und benötigt keine Angabe zu Dauer oder Grund der Verhinderung. - Individualvereinbarung und Aufklärungspflichten
Die Individualvereinbarung entsprach diesen Vorgaben, da die Beklagte umfassend informiert wurde und sich für die Behandlung durch den Vertreter des Klägers entschied. Weitere Transparenzanforderungen, wie die genaue Angabe der Verhinderungsgründe, sind laut Gericht nicht erforderlich, da sie für die Entscheidung des Patienten im vorliegenden Kontext nicht entscheidungsrelevant seien.






