Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung unabhängig ob Kostenzusage der Krankenkasse vorliegt
B 1 KR 26/17 R | Bundessozialgericht, Terminvorschau Nr. 28/18
Die klagende Krankenhausträgerin behandelte den bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherten Patienten teilstationär in ihrer Tagesklinik. Sie berechnete hierfür insgesamt 5596,24 Euro. Eine vertragsärztliche Verordnung von Krankenhausbehandlung lag nicht vor. Die Beklagte lehnte die Zahlung des geforderten Betrags ab. Das SG hat die Zahlungsklage abgewiesen. Das LSG hat die Beklagte zur Zahlung von 5596,24 nebst Zinsen verurteilt: Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung entstehe unabhängig von einer Kostenzusage der KK unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung – wie hier – in einem zugelassenen Krankenhaus erfolge und iS von § 39 Abs 1 S 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich sei. Eine vertragsärztliche Verordnung sei keine formale Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des Krankenhauses.
Siehe auch:
- Krankenhausvergütung auch ohne Einweisung – Voraussetzung ist erforderliche Krankenhausbehandlung
- Eine vertragsärztliche Verordnung für eine teilstationäre Behandlung in einer psychiatrischen Tagesklinik ist nicht Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des Krankenhauses
- Der Vergütungsanspruch für teilstationäre Krankenhausbehandlung setzt nach Bundesrecht keine vorherige vertragsärztliche Verordnung teilstationärer Behandlung voraus
- Krankenhausbehandlung ohne vertragsärztliche Verordnung
- Krankenhausbehandlung setzt bei Versicherten keine vertragsärztliche Einweisung voraus
- Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung unabhängig ob Kostenzusage der Krankenkasse vorliegt