Vergütung von Leistungen von Notfallbehandlungen mit Veranlassung von notwendigen Krankenhausbehandlungen in einer Notfallambulanz

L 24 KA 25/17 | Landessozialgericht Berlin-, Urteil vom 23.03.

Bei der Notfallbehandlung hat es sich […] trotz Untersuchung der Patienten und Feststellung von Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit noch nicht um eine stationäre gehandelt, weil im Rahmen dieser Notfallbehandlung keine Aufnahme in das konkrete Krankenhaus erfolgt ist. Wird der Patient in ein anderes Krankenhaus verbracht bzw. ambulant weiterbehandelt, liegt noch keine Krankenhausbehandlung vor.

Es bleibt somit beim Standardfall des § 76 Abs. 1 S. 2 SGB V: Anstelle des Vertragsarzt haben die für die Klägerin handelnden eine Notfallbehandlung vorgenommen und die notwendige Krankenhausbehandlung veranlasst. Diese ambulanten ärztlichen Maßnahmen begründen Vergütungsansprüche gegen die beklagte Kassenärztliche Vereinigung unabhängig vom Anspruch des später aufnehmenden Krankenhauses gegen die jeweilige Krankenkasse. Es liegt in der Natur des gesetzlich gewollten Systems der Trennung vertragsärztlicher ambulanter und stationären Behandlung, dass ein Krankheitsfall bzw. Unfall bei Krankenhauseinweisung durch den Arzt mehrere Vergütungsansprüche auslöst.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit


Vergütung der Leistungen der Notfallambulanzen durch die KÄVen

Ein einer Notfallambulanz nach §76 Absatz 1 S. 2 SGB V ist jedenfalls nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn anschließend eine Aufnahme zur stationären Behandlung in einem anderen Krankenhaus erfolgt.

Quelle: Springer Medizin


Anhängige Rechtsfragen

Besteht ein Vergütungsanspruch für eine ambulante Notfallbehandlung nach § 76 Absatz 1 Satz 2 SGB V gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung, wenn trotz Feststellung von Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit keine Aufnahme des Patienten in das Krankenhaus erfolgt, das die Notfallbehandlung durchgeführt hat, oder liegt allein eine von der Krankenkasse zu vergütende stationäre Krankenhausbehandlung vor?

Quelle: Bundessozialgericht

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