TV-Ärzte/VKA gilt auch bei beschränkter Berufserlaubnis

4 AZR 98/25 | Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2026

Der TV-Ärzte/VKA erfasst auch Ärzte mit beschränkter Berufsausübungserlaubnis nach § 10 BÄO. Für den tariflichen Arztbegriff ist eine uneingeschränkte Approbation nicht erforderlich. Beschränkungen der ärztlichen Einsetzbarkeit schließen die Anwendung des TV-Ärzte/VKA nicht aus. Ärzte mit Berufsausübungserlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO sind nicht mit früheren Ärzten im Praktikum gleichzusetzen. Tarifliche Vergütungsregelungen verdrängen bei Tarifbindung eine niedrigere einzelvertragliche Vergütung.

Der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision eines Krankenhauses zurückgewiesen. Streitgegenstand war die Frage, ob ein Arzt mit einer beschränkten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs als „Arzt“ im Sinne des TV-Ärzte/VKA anzusehen ist.

Der Kläger war ab Dezember 2021 in einem kommunalen Krankenhaus beschäftigt. Eine Approbation lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Er verfügte jedoch über eine nach § 10 Abs. 1 BÄO erteilte Berufserlaubnis. Diese war unter anderem auf eine nicht selbstständige Tätigkeit unter ständiger Aufsicht und Anwesenheit approbierter Ärzte beschränkt.

Der Kläger war in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig. Am 9. Februar 2022 erhielt er seine Approbation. Ab diesem Zeitpunkt wurde er nach dem TV-Ärzte/VKA vergütet. Für den Zeitraum vom 1. bis 8. Februar 2022 verlangte er ebenfalls die tarifliche Vergütung. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts erfasst der Begriff „Arzt“ im TV-Ärzte/VKA auch Personen, denen eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO erteilt wurde.

Entscheidend ist dabei der medizinrechtliche Arztbegriff. Die Bundesärzteordnung beschränkt den Begriff des Arztes nicht ausschließlich auf approbierte Ärzte. Auch Personen mit einer entsprechenden Berufsausübungserlaubnis können danach zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt sein.

Aus dem TV-Ärzte/VKA ergibt sich nach Ansicht des BAG keine Einschränkung auf eine uneingeschränkte Berufsausübungserlaubnis. Hätten die Tarifvertragsparteien Personen mit beschränkter Berufserlaubnis vom Tarifvertrag ausnehmen wollen, hätten sie dies ausdrücklich regeln können. Auch die tariflichen Regelungen zu Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdiensten führen nach Ansicht des BAG zu keinem anderen Ergebnis.

Die Teilnahme am Rettungsdienst sei kein zwingender Bestandteil einer ärztlichen Tätigkeit im Tarifsinn. Auch approbierte Ärzte könnten aufgrund tariflicher Regelungen oder persönlicher beziehungsweise fachlicher Gründe von einer Teilnahme am Rettungsdienst ausgenommen sein. Ebenso schließe eine beschränkte Berufserlaubnis die tarifliche Einordnung als Arzt nicht aus, wenn der Beschäftigte aufgrund seiner Erlaubnis ärztliche Tätigkeiten ausübt.

Das BAG stellt damit insbesondere auf die tatsächlich übertragene ärztliche Tätigkeit und den tariflichen Arztbegriff ab – nicht darauf, ob der Beschäftigte sämtliche Tätigkeiten eines uneingeschränkt approbierten Arztes übernehmen darf.

Eine wichtige Abgrenzung nimmt das Bundesarbeitsgericht zum früheren Arzt im Praktikum (AiP) vor. Die frühere AiP-Tätigkeit war Bestandteil der ärztlichen Ausbildung und diente dem Erwerb praktischer Erfahrungen vor der Approbation. Die Berufsausübungserlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO setzt dagegen eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf voraus. Ein Arzt mit einer solchen Berufserlaubnis ist daher nicht mit einem früheren Arzt im Praktikum gleichzusetzen.

Das BAG verweist zudem auf die historische Rechtsprechung zum BAT. Auch dort wurde grundsätzlich an den Arztbegriff des Medizinrechts angeknüpft.