Tiefe Hirnstimulation bei therapieresistenter Depression: Keine Kostenerstattung durch die Krankenkassen

S 1 KR 1661/24 | Sozialgericht Reutlingen, Urteil vom 11.06.2025

Ein Anspruch auf die Anwendung einer neuen Krankenhausbehandlungsmethode als sogenannte „Potentialleistung“ nach § 137c Abs. 3 SGB V besteht nur, wenn keine anerkannte Standardbehandlung verfügbar ist. Die Elektrokrampftherapie (EKT) gilt als anerkannte und wirksame Standardbehandlung bei therapieresistenten Depressionen. Solange die EKT zu einer deutlichen Besserung der Symptomatik und der Alltagsfunktionalität führt, kann eine experimentelle Methode wie die Tiefe Hirnstimulation (THS) nicht beansprucht werden. Bei der Abwägung zwischen invasiver THS und nicht-invasiver EKT sind die höheren Risiken der invasiven Methode (z. B. Hirnblutung, Infektion) besonders zu gewichten. Ein Anspruch auf THS nach § 2 Abs. 1a SGB V scheitert ebenfalls, wenn eine dem medizinischen Standard entsprechende Therapie (hier: EKT) verfügbar ist und die Erkrankung nicht lebensbedrohlich ist.

Der Kläger, der seit über zehn Jahren an einer schweren, therapieresistenten Depression leidet, beantragte die Kostenübernahme einer Tiefen Hirnstimulation (THS) als stationäre Krankenhausbehandlung. Die Krankenkasse lehnte den Antrag nach Einholung von Gutachten des Medizinischen Dienstes ab, da die THS nicht dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche und alternative Standardtherapien zur Verfügung stünden.

Der Kläger erhob daraufhin Klage und argumentierte, er erfülle die Voraussetzungen für eine Potentialleistung nach § 137c Abs. 3 SGB V. Das Gericht holte schriftliche Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte ein, die bestätigten, dass die Erkrankung schwerwiegend sei und viele Therapien, einschließlich EKT, bereits durchgeführt wurden. Die Erhaltungs-EKT bewirkte bei dem Kläger eine deutliche Verbesserung von Stimmung, Antrieb und Alltagsfunktionalität, auch wenn keine vollständige Heilung eintrat.

Das Sozialgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf THS als Potentialleistung bestehe nur, wenn keine wirksame Standardtherapie verfügbar sei. Da die EKT im vorliegenden Fall nachweislich eine relevante Besserung herbeiführte, war die Voraussetzung für die Durchführung einer experimentellen THS nicht gegeben. Zudem sind die Risiken der invasiven THS – etwa Hirnblutungen und Infektionen – im Vergleich zur risikoarmen EKT erheblich, sodass das unsichere Potenzial der THS die Abwägung nicht rechtfertigt.

Ein Anspruch nach der Notstandsklausel (§ 2 Abs. 1a SGB V) scheiterte ebenfalls, weil die Depression zwar schwerwiegend, aber nicht lebensbedrohlich ist und eine dem medizinischen Standard entsprechende Therapie (EKT) verfügbar war. Das Sozialgericht bestätigte damit, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot und der Schutz der Patienten vor unverhältnismäßigen Risiken bei der Entscheidung über experimentelle Therapien Vorrang haben.