MedEvac: BMG regelt Klinikabrechnung neu
Bund stellt 2026 bis zu 25 Millionen Euro für die Behandlung ukrainischer Soldatinnen und Soldaten bereit
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat neue Informationen zur medizinischen Versorgung ukrainischer Soldatinnen und Soldaten veröffentlicht, die im Rahmen des MedEvac-Programms nach Deutschland gebracht werden. Für das Jahr 2026 stellt die Bundesregierung bis zu 25 Millionen Euro zur Finanzierung der Behandlungskosten bereit. Krankenhäuser, Arztpraxen, Rehabilitationseinrichtungen sowie weitere Leistungserbringer rechnen ihre Leistungen künftig direkt mit dem Bundesverwaltungsamt (BVA) ab.
Mit dem MedEvac-Programm setzt Deutschland seine Unterstützung für die medizinische Versorgung kriegsverletzter ukrainischer Soldatinnen und Soldaten fort. Hintergrund ist der seit mehr als vier Jahren andauernde russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, in dessen Verlauf Deutschland frühzeitig zugesagt hatte, verletzte Militärangehörige zur Behandlung aufzunehmen. Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit stehen im Bundeshaushalt 2026 hierfür bis zu 25 Millionen Euro zur Verfügung. Die Finanzierung erfolgt über das Bundesverwaltungsamt, das als zentraler Kostenträger für die medizinische Versorgung bestimmt wurde.
Die Regelung gilt ausschließlich für militärische Patientinnen und Patienten, die über das MedEvac-Programm nach Deutschland evakuiert wurden. Die Versorgung geflüchteter Zivilpersonen aus der Ukraine bleibt unverändert Bestandteil der bestehenden Sozialleistungssysteme.
Krankenhäuser rechnen direkt mit dem Bundesverwaltungsamt ab
Für Krankenhäuser ergeben sich durch die Regelung klare Vorgaben zur Abrechnung. Stationäre Krankenhausbehandlungen, Anschlussheilbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen werden unmittelbar zwischen der jeweiligen Einrichtung und dem Bundesverwaltungsamt abgerechnet. Grundlage ist ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag zwischen Krankenhaus und Patient.
Die Vergütung stationärer Krankenhausleistungen erfolgt nach den bestehenden Regelungen des Krankenhausfinanzierungsrechts und damit insbesondere nach dem DRG-System. Nicht übernommen werden Kosten für Wahlleistungen oder andere medizinisch nicht notwendige Zusatzleistungen.
Auch ambulante ärztliche und zahnärztliche Leistungen werden direkt gegenüber dem Bundesverwaltungsamt in Rechnung gestellt. Die Abrechnung orientiert sich grundsätzlich an den Leistungsmaßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit erforderlich, ist eine Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beziehungsweise der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) möglich, sofern ausschließlich medizinisch notwendige Leistungen erbracht werden.
Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ohne Zuzahlung
Das Bundesverwaltungsamt übernimmt darüber hinaus die Kosten für verordnete Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie notwendige ambulante Pflegeleistungen. Leistungserbringer rechnen ihre Leistungen unmittelbar mit dem BVA ab; für die Patientinnen und Patienten besteht keine Zuzahlungspflicht.
Für Arzneimittel gelten die Vorgaben der Bundesbeihilfeverordnung. Festbetragsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind dabei zu berücksichtigen. Heilmittel und Hilfsmittel orientieren sich ebenfalls an den entsprechenden Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung sowie am Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung.
Zur Legitimation gegenüber Leistungserbringern erhalten die Betroffenen ein Patienteninformationsschreiben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), das vor dem Transport nach Deutschland ausgehändigt wird.




