TAVI-Eingriff (endovaskulärer Aortenklappenersatz OPS 5-35a.00) ohne Herzchirurgieabteilung verstoße gegen Qualitätsgebot

L 1 KR 425/20 | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.06.2024

In einem aktuellen Fall wurde die Durchführung einer Transkatheter-Aortenklappenimplantation (TAVI) in einer Klinik ohne herzchirurgische Abteilung als nicht erforderlich und wirtschaftlich eingestuft. Das Gericht stellte fest, dass die Klinik nicht den in der Mindestmengenregelung für Herzinterventionen (MHI-RL) festgelegten Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität entsprach, was gegen das Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V verstößt. Die erforderlichen Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 9 MHI-RL wurden nicht erfüllt.