Tätigkeit als ärztliche Beraterin für den MDK unterliegt der Sozialversicherungspflicht

S 23 BA 134/18 | Sozialgerichts Münster, Urteil vom 12.11.

Die 23. Kammer des Sozialgerichts Münster hat mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 12.11.2019, Az.: S 23 BA 134/18, festgestellt, dass für die Tätigkeit einer Ärztin, die aufgrund jährlich abgeschlossener Honorarverträge für den Medizinischen Dienst der (MDK) sozialmedizinische Beratungsaufgaben übernommen hatte, Beiträge zur zu entrichten sind. Die Kammer sah es als unerheblich an, dass in den Verträgen die Beratungstätigkeit als freiberufliche Tätigkeit bezeichnet wurde, da diese Verträge auch arbeitnehmertypische Regelungen, insbesondere die eines Stundenlohns und Vorgaben zur Einsatzzeit, enthielten. Nach Auffassung der Kammer sprachen auch die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen die beratende Ärztin ihrer Tätigkeit nachging, für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da eine Einbindung in die Betriebsorganisation des MDK erfolgt war. Als Indizien für eine solche Einbindung wertete die Kammer, dass der Ärztin die zu begutachtenden Personen durch den MDK zugewiesen wurden, die Ladung dieser Personen durch Mitarbeiter des MDK erfolgte und dieser die für die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellte. Außerdem nutzte die Ärztin nach den Feststellungen der Kammer die Räumlichkeiten des MDK und die von ihr diktierten wurden durch Mitarbeiter des MDK geschrieben. […]

Pressemitteilung: Ministerium der Justiz des Landes

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