Praktische Auswirkungen des Notfallstufenbeschlusses

Vorstand und Syndikus Anwalt der klagenden Klinik erläutert Folgen des BSG-Urteils (B 1 KR 25/23 R)

Das Bundessozialgericht hat in einer Revisionsverhandlung entschieden, dass Krankenhäuser, die keiner der drei Notfallstufen der entsprechenden Regelung gemäß §136c Abs. 4 SGB V des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zugeordnet sind, nicht automatisch als Nichtteilnehmer an der Notfallversorgung eingestuft und mit pauschalen Abschlägen belastet werden dürfen. Jens Wernick, Mitglied des Vorstandes der Stiftung Augenklinik Herzog Carl Theodor (sie ist Trägerin des klagenden Krankenhauses, einer Mitgliedseinrichtung des VPKA) und deren Syndikus Anwalt erläutert, welche Konsequenzen dieses Urteil für Kliniken hat.

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