OVG Münster bestätigt Nichtzuweisungen von Leistungsgruppen: Kliniken in Herne, Mönchengladbach und Düsseldorf unterliegen im Eilverfahren
Krankenhausplan NRW 2022: Auswahlentscheidung der Bezirksregierungen bleibt in drei Verfahren vorläufig bestehen
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat am 11. Juli 2025 in drei Eilverfahren entschieden, dass die Nichtzuweisung bestimmter Leistungsgruppen an Kliniken in Herne, Mönchengladbach und Düsseldorf durch die zuständigen Bezirksregierungen rechtmäßig und vorläufig bindend bleibt. Damit bestätigte das OVG die vorangegangenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen und Düsseldorf und wies die Beschwerden der betroffenen Krankenhausträger zurück.
1. Herne: Keine Zuweisung für Ösophaguseingriffe und tiefe Rektumeingriffe
Im Verfahren 13 B 280/25 (VG Gelsenkirchen 18 L 312/25) ging es um die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 16.3 (Ösophaguseingriffe) und 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) an eine Klinik in Herne. Die Bezirksregierung Arnsberg hatte dies u. a. mit fehlender Kooperation im Bereich Hämatologie und Onkologie begründet. Ein nachträglich eingereichter Kooperationsvertrag mit einer Klinik in Bochum (April 2025) änderte laut OVG nichts an der Entscheidung, da maßgeblich der Zeitpunkt der behördlichen Auswahlentscheidung (Dezember 2024) sei. Eine nachträgliche Verbesserung könne im gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden.
2. Mönchengladbach: Bestenauswahl bei Ösophaguseingriffen bestätigt
Im Verfahren 13 B 298/25 (VG Düsseldorf 21 L 616/25) wurde einem Krankenhaus in Mönchengladbach die Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) nicht zugewiesen. Das OVG stellte klar, dass bei mehreren geeigneten Bewerbern eine Bestenauswahl zulässig sei. Die Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf basierte unter anderem auf der Fallzahlenentwicklung 2019–2023 und der positiven Prognose bezüglich der Mindestmengenvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Diese Kriterien seien sachgerecht, um die Qualität komplexer Eingriffe sicherzustellen.
3. Düsseldorf: Auswahlentscheidung für Gefäßchirurgie zugunsten anderer Standorte
Im Verfahren 13 B 305/25 (VG Düsseldorf 21 L 619/25) hatte eine Klinik in Düsseldorf gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 12.3 (Komplexe periphere arterielle Gefäße) geklagt. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte Kliniken mit höheren Fallzahlen bevorzugt. Zudem wurde die Verteilung der Standorte auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Überversorgung im städtischen Raum sowie der Sicherstellung der Erreichbarkeit im angrenzenden Kreis Mettmann vorgenommen. Das OVG sah in dieser regional ausbalancierten Standortentscheidung keine Ermessensfehler.
Die Nichtzuweisung von Leistungsgruppen im Rahmen der Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 kann im Eilverfahren Bestand haben, wenn die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung auf nachvollziehbaren und sachgerechten Kriterien – etwa Fallzahlen, Mindestmengenvorgaben oder regionaler Versorgungsstruktur – beruht. Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung.







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