Mindestmengenprognose für Knie-TEP: Streit über die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegner

L 8 KR 88/24 B ER | Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.05.2024

Im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Antragsgegner bezüglich der Mindestmengenprognose der Antragstellerin für Knie-TEP-Implantationen im Jahr 2024.

Die Antragstellerin, ein Krankenhaus, hat ihre Prognose von 50 Knie-TEP-Implantationen für 2024 damit begründet, dass sie zwei erfahrene Operateure eingestellt hat. Diese Operateure sind sowohl im MVZ der Klinik als auch im Krankenhaus tätig und können Patienten, die sie im MVZ konservativ behandelt haben, für einen Eingriff im Krankenhaus vorstellen. Zudem plane die Antragstellerin die Übernahme einer weiteren orthopädischen Praxis mit einem konservativen Orthopäden zu Beginn des kommenden Jahres sowie die Anstellung zweier weiterer Orthopäden Mitte 2024, die sowohl im MVZ als auch im Krankenhaus tätig sein werden.

Das Sozialgericht habe festgestellt, dass dieser Vortrag eine plausible Grundlage für die Prognose von 50 Knie-TEP-Implantationen im Jahr 2024 darstellt. Die Antragsgegner haben jedoch in ihrem Bescheid diesen Vortrag nicht gewürdigt. Sie haben lediglich auf die geringe Leistungsmenge in den Referenzzeiträumen hingewiesen, was nach Auffassung des Gerichts nicht ausreicht, um die positiv gestützte Prognose zu widerlegen. Die Antragsgegner hätten darüber hinausgehende Überlegungen anstellen müssen, warum trotz der personellen Maßnahmen das Erreichen der 50 Knie-TEP-Implantationen nicht zu erwarten sei, einschließlich möglicher bereits bestehender Versorgungsstrukturen oder eines Überangebots an Leistungserbringern…

Eine Widerlegung sei nur dann zulässig, wenn die grundsätzliche Eignung durch Gegenargumente mit erheblicher Überzeugungskraft in Zweifel gezogen werde