Kündigung eines Klinikjuristen wegen angeblicher Interessenkollision unwirksam

5 SLa 128/24 | Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.08.2025

Eine Nebentätigkeit eines Klinikmitarbeiters als Rechtsanwalt begründet für sich allein noch keine schwerwiegende Loyalitätspflichtverletzung, selbst wenn die Kanzlei Mandate gegen den Arbeitgeber führt, solange keine konkrete Mitwirkung des Mitarbeiters nachgewiesen ist. Eine außerordentliche Kündigung wegen Interessenkollision setzt einen substantiierten Tatsachenvortrag voraus; bloße Vermutungen oder die Möglichkeit eines Tätigwerdens „im Hintergrund“ genügen nicht. Eine Abmahnung ist regelmäßig erforderlich, wenn das beanstandete Verhalten nicht offensichtlich schwerwiegend ist oder der Arbeitnehmer davon ausgehen durfte, sein Verhalten sei arbeitsrechtlich zulässig. Ein Arbeitgeber kann sich nicht auf fehlende Personalratstätigkeit berufen, wenn er diese durch ein eigenes Hausverbot verhindert hat; in einem solchen Fall bleibt der Sonderkündigungsschutz bestehen. Die bloße Kanzleipartnerschaft und ein möglicher finanzieller Vorteil aus Mandaten gegen den Arbeitgeber reichen ohne konkrete Pflichtverletzung nicht für eine Kündigung aus.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Berufung eines Universitätsklinikums gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen und damit die Unwirksamkeit sowohl der außerordentlichen als auch der ordentlichen Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters bestätigt. Der Kläger, seit 2007 beschäftigt und später auch als Datenschutz- und Abfallbeauftragter sowie als Personalratsmitglied tätig, wurde vom Klinikum gekündigt, nachdem er in einer eigenen Anwaltskanzlei als Partner mitarbeitete. Über diese Kanzlei wurden mehrere Mandate gegen das Klinikum geführt. Das Klinikum warf dem Kläger eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Loyalitätspflicht vor.

Das Gericht stellte zunächst klar, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB einen objektiv schwerwiegenden Sachverhalt voraussetzt und zusätzlich eine umfassende Interessenabwägung erfordert. Die Beklagte argumentierte, bereits die bloße Kanzleipartnerschaft des Klägers begründe eine Interessenkollision und gefährde das Vertrauen irreversibel. Zudem habe der Kläger – zumindest im Hintergrund – an Mandaten gegen den eigenen Arbeitgeber mitgewirkt oder davon finanziell profitiert.

Das Arbeitsgericht wie auch nun das Landesarbeitsgericht sahen diese Vorwürfe jedoch als nicht tragfähig belegt an. Die Beklagte konnte keine konkreten Tatsachen vorlegen, die eine tatsächliche Tätigkeit des Klägers an den Mandaten belegten. Hinweise wie ein Briefkopf mit seinem Namen oder ein Aktenzeichen mit seinem Kürzel genügten dem Gericht nicht, um eine Pflichtverletzung festzustellen. Der Kläger hatte nachvollziehbar dargestellt, dass ausschließlich sein Kanzleipartner Mandate mit Bezug zum Klinikum bearbeiten sollte und dass versehentlich verwendete Kürzel auf Fehler der inzwischen ausgeschiedenen Auszubildenden zurückzuführen seien.

Zentrales Element der Entscheidung ist die fehlende Abmahnung. Das Gericht betonte, dass eine fristlose Kündigung ohne vorausgehende Abmahnung nur möglich sei, wenn der Arbeitgeber davon ausgehen könne, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten trotz Hinweis nicht ändern würde – oder wenn die Pflichtverletzung derart schwerwiegend sei, dass eine Abmahnung entbehrlich wäre. Eine solche Situation lag hier nicht vor. Die Rechtslage zu Nebentätigkeiten als Rechtsanwalt und möglichen Interessenkollisionen sei komplex, und der Kläger habe erkennbar versucht, Konflikte zu vermeiden.

Auch der Versuch der Beklagten, den besonderen Kündigungsschutz des Klägers als Ersatzmitglied des Personalrats zu umgehen, scheiterte. Das Klinikum hatte den Kläger aufgrund eines Hausverbots faktisch an der Wahrnehmung seiner Mandatsrechte gehindert. Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers, dass das Klinikum sich nicht auf fehlende Teilnahme berufen könne, weil es selbst diese verhindert habe.

In der Gesamtschau bestätigte das Landesarbeitsgericht die Entscheidung der ersten Instanz: Die Kündigungen hielten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, da weder ein ausreichender Kündigungsgrund vorlag noch das Klinikum den gebotenen abgestuften Reaktionsmechanismus (Abmahnung → Kündigung) eingehalten hatte. Zudem waren die Interessenabwägung und der Sonderkündigungsschutz zugunsten des Klägers zu berücksichtigen.

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