Kündigung eines Chefarztes wegen Widerstands gegen Krankenhausfusion unwirksam
4 Ca 495/23 | Arbeitsgericht Gera, Urteil vom 20.12.2023
Ein Chefarzt verletzt keine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er sich gegen eine Fusion von Krankenhäusern ausspricht und aktiv daran mitwirkt, diese zu verhindern. Die Teilnahme an Demonstrationen gegen eine Unternehmensentscheidung stellt keinen Loyalitätsverstoß dar. Frühere Pflichtverletzungen können eine Kündigung nicht rechtfertigen, wenn sie außerhalb der Kündigungserklärungsfrist liegen.
Ein Chefarzt, der seit 1987 an einem Kreiskrankenhaus tätig war, wurde nach der Fusion mit einem anderen Krankenhaus im August 2022 gekündigt. Der Arbeitgeber begründete dies damit, dass der Arzt die Fusion „torpediert“ habe, indem er an Protesten teilnahm und weitere angebliche Pflichtverletzungen beging.
Das Arbeitsgericht erklärte sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam. Es stellte klar, dass ein Arzt nicht verpflichtet sei, unternehmensrechtliche Entscheidungen zu unterstützen. Die Teilnahme an Demonstrationen sei durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Die weiteren Vorwürfe, darunter angebliche Verstöße gegen die Strahlenschutzverordnung oder eine zu geringe Bettenbelegung, wurden nicht als kündigungsrelevant anerkannt.







