Klinik haftet für KI-Chatbot-Aussagen
4 UKl 3/25 | Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.05.2026
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 12.05.2026 (Az. 4 UKl 3/25) entschieden, dass Krankenhausträger für falsche Aussagen eines KI-Chatbots auf ihrer Website vollumfänglich haften. Auch wenn die Inhalte durch ein KI-System generiert wurden, werden sie dem Betreiber rechtlich zugerechnet. Für Kliniken und ärztliche Einrichtungen bedeutet dies eine klare Verschärfung der Anforderungen an digitale Patientenkommunikation und Außendarstellung.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein KI-gestützter Chatbot, der auf der Internetseite einer Klinik eingesetzt wurde. Nutzer konnten über das System sowohl Termine buchen als auch medizinische Fragen stellen. Der Chatbot antwortete dabei unter anderem, die hinter der Klinik stehenden Ärzte seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ sowie „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. Diese Angaben waren in dieser Form ganz oder teilweise objektiv unzutreffend. Ein Wettbewerber mahnte die Klinik daraufhin ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zwar wurde der Chatbot später deaktiviert, eine Unterlassungserklärung wurde jedoch nicht abgegeben, sodass der Fall gerichtlich entschieden wurde.
Das OLG Hamm stellte klar, dass es sich bei den Aussagen des Chatbots um irreführende geschäftliche Handlungen im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG handelt. Maßgeblich sei, dass die Angaben geeignet seien, die geschäftliche Entscheidung von Patienten oder Interessenten zu beeinflussen, indem sie ein falsches Bild über Qualifikation und Status der behandelnden Ärzte vermitteln.
Besonders grundlegend ist die Zurechnungsfrage, die das Gericht ausdrücklich zulasten der Klinik beantwortete. Nach Auffassung des Senats sind die Aussagen des Chatbots dem Unternehmen selbst zuzurechnen. Der Chatbot sei kein „Dritter“ im Rechtssinne, dessen Verhalten sich der Betreiber entziehen könne. Auch der Einwand, die KI sei ursprünglich mit korrekten Daten trainiert worden und habe lediglich „Halluzinationen“ erzeugt, entlaste den Betreiber nicht. Die Verantwortung für die Funktionsweise und die Inhalte des Systems verbleibe beim Unternehmen, das die Technologie im geschäftlichen Verkehr einsetzt.
Das Gericht betonte zudem, dass die Haftung nicht davon abhängt, ob der Betreiber seinerseits organisatorische Kontrollmaßnahmen getroffen hat. Entscheidend sei allein, dass die irreführenden Aussagen im Rahmen einer geschäftlichen Handlung erfolgt seien und dem Unternehmen wirtschaftlich zugutekommen sollten. Damit werde der Chatbot rechtlich wie ein Kommunikationsinstrument des Unternehmens behandelt, nicht wie ein externer Dritter.
Von besonderer Bedeutung ist ferner die wettbewerbsrechtliche Einordnung der Aussagen über die Facharztqualifikation. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG seien Angaben über die Qualifikation und den Status eines Unternehmers ausdrücklich geeignet, eine Irreführung zu begründen. Die Verwendung nicht existierender oder unzutreffender Facharztbezeichnungen überschreite diese Grenze eindeutig.
Da der Fall grundsätzliche Fragen zur Zurechnung von KI-generierten Inhalten aufwirft, hat das OLG Hamm die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Damit könnte erstmals höchstrichterlich geklärt werden, in welchem Umfang Betreiber für autonome Fehlleistungen künstlicher Intelligenz im geschäftlichen Verkehr einzustehen haben.




