Keine zusätzliche Vergütung von Gerinnungsfaktoren in psychiatrischen Krankenhäusern – Hochpreisige Arzneimittel im PEPP-System sowie den abschließend vereinbarten Entgelten vollständig abgegolten    

B 1 KR 37/24 R | Bundessozialgericht, Entscheidung zum 28.01.2026 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Die Versorgung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren (hier: Kovaltry) unterfällt auch in einem psychiatrischen Krankenhaus der Gesamtbehandlungsverantwortung des Krankenhauses nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Hochpreisige Arzneimittel, die zur Behandlung von Begleiterkrankungen während einer stationären psychiatrischen Behandlung erforderlich sind, stellen allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung dar, welche mit den pauschalierten Entgelten des PEPP-Systems sowie den abschließend geregelten Entgelten nach § 7 BPflV vollständig abgegolten sind.