Keine Erstattung für Einbettzimmer-Kosten im Krankenhaus durch gesetzliche Krankenversicherung

S 7 KR 526/20 | Mainz, vom 07.02.

Ein gesetzlich Krankenversicherter, der eine Erklärung zur Wahl der nach § 13 Abs. 2 SGB V abgegeben hat, könne die für ein Einbettzimmer eines stationären Krankenhausaufenthalts von der gesetzlichen nicht erstattet bekommen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG werden mit den genannten Entgelten alle notwendigen Krankenhausleistungen abgedeckt, einschließlich einer medizinisch notwendigen Behandlung in einem Einzelzimmer.

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