Keine Erstattung für Einbettzimmer-Kosten im Krankenhaus durch gesetzliche Krankenversicherung

S 7 KR 526/20 | Sozialgericht Mainz, Urteil vom 07.02.2024

Ein gesetzlich Krankenversicherter, der eine Erklärung zur Wahl der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V abgegeben hat, könne die Kosten für ein Einbettzimmer eines stationären Krankenhausaufenthalts von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattet bekommen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG werden mit den genannten Entgelten alle notwendigen Krankenhausleistungen abgedeckt, einschließlich einer medizinisch notwendigen Behandlung in einem Einzelzimmer.