Keine Erstattung für Einbettzimmer-Kosten im Krankenhaus durch gesetzliche Krankenversicherung
S 7 KR 526/20 | sozialgericht Mainz, urteil vom 07.02.2024
Ein gesetzlich Krankenversicherter, der eine Erklärung zur Wahl der kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V abgegeben hat, könne die kosten für ein Einbettzimmer eines stationären Krankenhausaufenthalts von der gesetzlichen krankenversicherung nicht erstattet bekommen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG werden mit den genannten Entgelten alle notwendigen Krankenhausleistungen abgedeckt, einschließlich einer medizinisch notwendigen Behandlung in einem Einzelzimmer.