Kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten im vorgerichtlichen Erörterungsverfahren
B 1 KR 32/23 R | Bundessozialgericht, Entscheidung am 14.11.2024
Ein Krankenhaus hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine anwaltliche Vertretung im vorgerichtlichen Erörterungsverfahren nach § 17c Abs. 2b KHG. Weder das Gesetz noch die PrüfvV sehen einen solchen Kostenerstattungsanspruch vor. Eine analoge Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften oder eine Erstattung als Verzugsschaden bzw. Schadensersatz ist ausgeschlossen.
Ein Krankenhaus ließ sich im vorgerichtlichen Erörterungsverfahren nach § 17c Abs. 2b KHG anwaltlich vertreten und forderte nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens die Erstattung der Anwaltskosten von der Krankenkasse. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass kein Anspruch auf Kostenerstattung besteht, da weder das Gesetz noch die Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) eine solche Regelung vorsehen. Eine analoge Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften wie der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) oder des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sei nicht möglich, da das Erörterungsverfahren kein förmliches Vorverfahren ist und sich die Interessenlage von anderen Rechtsstreitigkeiten unterscheidet. Auch eine Erstattung der Anwaltskosten als Verzugsschaden wurde abgelehnt, da die Krankenkasse die Rechnung fristgerecht beglichen hatte. Ebenso scheidet ein Schadensersatzanspruch aus, da keine Pflichtverletzung der Krankenkasse vorlag.
Das Urteil stellt klar, dass Krankenhäuser für anwaltliche Vertretung im vorgerichtlichen Erörterungsverfahren keine Erstattung durch die Krankenkassen verlangen können. Das BSG betonte, dass die Verfahrensbeteiligten über ausreichend Fachwissen verfügen und eine anwaltliche Unterstützung nicht notwendig ist. Zudem sei die Aufwandspauschale nach § 275c Abs. 1 Satz 2 SGB V bereits als pauschale Abgeltung des Prüfaufwands vorgesehen.