Investitionskostenabschlag bei öffentlich-geförderten Krankenhäusern
B 6 KA 2/23 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 06.03.2024
Wurde der Investitionskostenabschlag von 10 % bis zum 31.12.2015 versehentlich nicht vom vertragsärztlichen Honorar eines öffentlich-geförderten Krankenhauses abgezogen, ist eine nachträgliche Kürzung des Honorars nur eingeschränkt möglich. Nach Ablauf der vierjährigen Ausschlussfrist dürfen lediglich solche Honorarbeträge gekürzt werden, deren Festsetzung noch nicht bindend geworden ist.