Fortgeltung der Ausnahmegenehmigung zur Unterschreitung der Mindestmenge gemäß § 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V trotz Gesetzesnovellierung und Erhöhung der Mindestmenge
L 1 KR 125/24 B ER | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.06.2024
Mit Beschluss vom 26. März 2024 hat das Sozialgericht (SG) die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10. Oktober 2023 angeordnet. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 26. September 2023 bestehen.
Die Widerlegungsentscheidung sei rechtswidrig, da sie der Ausnahmegenehmigung des Ministeriums für Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV) nach § 137 Abs. 3 S. 2 SGB V (a.F.) widerspreche, die dem heutigen § 136 Abs. 5 S. 1 SGB V entspreche. Der Bescheid vom 13. April 2010, der eine Ausnahmegenehmigung von einem Leistungserbringungsverbot erteilte, sei nach Auskunft des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) weder aufgehoben noch zurückgenommen worden. Obwohl die aktuelle Gesetzeslage vorschreibt, dass solche Genehmigungen im Einvernehmen mit den Antragsgegnern getroffen werden müssen, ist der alte Bescheid weiterhin gültig. Die bloße Gesetzesänderung führe nicht zu einer Erledigung des Verwaltungsaktes gemäß § 39 Abs. 2 SGB X. Daher bleibt der Bescheid weiterhin wirksam und entfaltet Rechtswirkungen zugunsten der Antragstellerin.




