Eine Wundinfektion kann (z.B. als Nebendiagnose B37.88) erst dann kodiert werden, wenn Infektionszeichen hinzukommen
L 11 KR 3288/21 | Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2023
Für das Vorliegen einer Candidose (Infektionskrankheit durch Pilze der Gattung Candida) reicht eine Besiedlung mit dem genannten Keim nicht aus. Eine Wundinfektion kann (z.B. als Nebendiagnose B37.88) erst dann kodiert werden, wenn Infektionszeichen hinzukommen. Bei Nachweis von Bakterien auf Wunden ist zwischen Kontamination, Kolonisation und Infektion zu unterscheiden.
Der ICD-Kode B37.88 beschreibt eine „Kandidose an sonstigen Lokalisationen“. Definitionsgemäß ist eine Kandidose eine Sammelbezeichnung für Infektionskrankheiten durch Pilze (Sprosspilze) der Gattung Candida, wobei Candida albicans am häufigsten anzutreffen ist. Das Suffix ‑ose bezeichnet in der Medizin meist eine nicht-entzündliche, auch parasitäre Erkrankung oder eine Zustandsveränderung, wie beispielsweise eine Degeneration. Verortet ist der Kode B37.88 im Kapitel I „Bestimmte infektiöse und parasitäre Krankheiten“ (A00 bis B99) in der Gruppe Mykosen (B35 bis B49), Untergruppe Kandidose (B37.-). Aus dem Begriff und der systematischen Stellung des hier streitigen Kodes ergibt sich, das eine infektiöse oder parasitäre Krankheit/Erkrankung vorliegen muss. Der ICD-Kode T85.74 setzt eine Infektion und entzündliche Reaktion durch eine perkutanendoskopische Gastrostomie-Sonde (PEG-Sonde) voraus […]




