Ein Krankenhaus ist nach der PrüfvV nicht verpflichtet, ungefragt und unspezifiziert sämtliche Unterlagen einzureichen, die aus seiner Sicht erforderlich sind, um die Abrechnung zu erläutern

S 24 KR 675/15  | Detmold, vom 04.11.2016

Nach § 7 Abs. 2 PrüfvV obliegt es dem , die Übersendung konkreter Unterlagen zu verlangen, die er zur Beurteilung benötigt. ist zur ergänzenden Vorlage von Patientenunterlagen nicht verpflichtet. Der MDK kann seinerseits um eine Ergänzung von Unterlagen bitten (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 PrüfvV). Auch die Fünf-Monats-Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfvV führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Frist hat nur Bedeutung für eine tatsächlich erfolgte Ergänzung durch das Krankenhaus, führt aber im Falle der Nicht-Ergänzung nicht dazu, dass keine weitere Sachaufklärung im erfolgen dürfte. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

Das könnte Dich auch interessieren …