Ein Krankenhaus ist nach der PrüfvV nicht verpflichtet, ungefragt und unspezifiziert sämtliche Unterlagen einzureichen, die aus seiner Sicht erforderlich sind, um die Abrechnung zu erläutern
S 24 KR 675/15 | Sozialgericht Detmold, Urteil vom 04.11.2016
Nach § 7 Abs. 2 PrüfvV obliegt es dem MDK, die Übersendung konkreter Unterlagen zu verlangen, die er zur Beurteilung benötigt. Das Krankenhaus ist zur ergänzenden Vorlage von Patientenunterlagen nicht verpflichtet. Der MDK kann seinerseits um eine Ergänzung von Unterlagen bitten (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 PrüfvV). Auch die Fünf-Monats-Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfvV führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Frist hat nur Bedeutung für eine tatsächlich erfolgte Ergänzung durch das Krankenhaus, führt aber im Falle der Nicht-Ergänzung nicht dazu, dass keine weitere Sachaufklärung im Gerichtsverfahren erfolgen dürfte.






