Aus der PrüfvV ergebe sich kein Einwendungsausschluss bzw. ein Beweisverwertungsverbot für das Gerichtsverfahren, auch wenn das Krankenhaus vorgerichtlich nicht alle Unterlagen übersandt habe

S 22 KR 638/17 | Sozialgericht Detmold , vom 04.09.2018  

Aus der folgt weder eine Präklusion in medizinisch-tatsächlicher Hinsicht noch eine eingeschränkte Amtsermittlung durch das Gericht, wenn die dort genannten Fristen nicht eingehalten wurden. Die Inhalte der PrüfvV sind nach § 2 Abs. 2 PrüfvV für die Krankenkassen, den MDK und die zugelassenen Krankenhäuser zwar unmittelbar verbindlich. Diese Verbindlichkeit bezieht sich aber nur auf das Prüfungsverfahren selbst, nicht auf ein sich hieran anschließendes Gerichtsverfahren. Ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage kann die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nicht eingeschränkt werden. Diesem Ergebnis entspricht der Sinn und Zweck sowie die Historie der PrüfvV. Die PrüfvV bezieht sich nämlich lediglich auf eine Beschleunigung und bundesweit einheitliche Gestaltung des Prüfverfahrens, weil die Ermächtigungsgrundlage in §17c KHG und die §§ 275 ff. SGB V allein auf dieses Verfahren ausgerichtet sind. Es dürfen nach der Ermächtigungsnorm lediglich Abweichungen im Hinblick auf die – hier nicht relevante – Sechswochenfrist zur Einleitung des Prüfverfahrens gemäß § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V vorgenommen werden.

Die PrüfvV als untergesetzliche Norm ist zudem nicht geeignet, den des Krankenhauses nach dem SGB V einzuschränken. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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