§ 7 Abs. 5 Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) in der Version 2014 und 2016 enthält eine materielle Präklusionsregelung
B 1 KR 34/20 R, b 1 kr 37/20 r, B 1 KR 39/20 R | Bundessozialgericht, Entscheidung vom 18.05.2021 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr
Danach ist die Änderung des nach § 301 SGB V an die krankenkasse übermittelten Datensatzes grundsätzlich unzulässig. Dies beschränkt sich auf Daten, die Gegenstand des konkreten mdk-Prüfverfahrens gewesen sind. Die dort vorgesehene materielle Präklusionsregelung schließt dagegen Datenänderungen nicht aus, die die nicht vom Prüfgegenstand erfassten Teilen des Datensatzes betreffen. Mit nicht nach § 7 Abs. 5 PrüfvV präkludierten Daten kann der Vergütungsanspruch innerhalb der Grenzen von verwirkung und Verjährung weiterhin erfolgreich durchgesetzt werden. […]
Diesen Newsletter gibt es auch als Video „BSG Aktuell kurz und prägnant“ unter folgendem Link:
Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr