§ 7 Abs. 5 Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) in der Version 2014 und 2016 enthält eine materielle Präklusionsregelung

B 1 KR 34/20 R, , B 1 KR 39/20 R | Bundessozialgericht, Entscheidung vom 18.05.2021 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Danach ist die Änderung des nach § 301 SGB V an die übermittelten Datensatzes grundsätzlich unzulässig. Dies beschränkt sich auf Daten, die Gegenstand des konkreten -Prüfverfahrens gewesen sind. Die dort vorgesehene materielle Präklusionsregelung schließt dagegen Datenänderungen nicht aus, die die nicht vom Prüfgegenstand erfassten Teilen des Datensatzes betreffen. Mit nicht nach § 7 Abs. 5 PrüfvV präkludierten Daten kann der Vergütungsanspruch innerhalb der Grenzen von und Verjährung weiterhin erfolgreich durchgesetzt werden. […]

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Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

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