Zur Bestimmung des Prüfungsgegenstands komme es nicht auf die Prüfanzeige des MD, sondern auf den Prüfauftrag der Krankenkasse an bei Anspruch einer Aufwandspauschale
S 9 KR 118/19 | Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 11.01.2022
In Streitigkeiten zwischen krankenhaus und Krankenkasse über die Zahlung der gesetzlichen aufwandspauschale von 300 Euro für eine rechnungsprüfung, die zu keiner Minderung des vom Krankenhaus abgerechneten Betrags führt, kommt es zur Bestimmung des Prüfungsgegenstands nicht auf die Prüfanzeige des Medizinischen Dienstes, sondern auf den Prüfauftrag der Krankenkasse an […]
Das klagende Krankenhaus begehrte die Verurteilung der beklagten Krankenkasse zur Zahlung der Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro. Dieser Anspruch setzt u.a. voraus, dass die Krankenkasse nicht (nur) eine Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit einer vom Krankenhaus gestellten Rechnung, sondern (auch) eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit der krankenhausbehandlung eingeleitet hat. Maßgeblich hierfür ist der Prüfauftrag, den die Krankenkasse dem Medizinischen Dienst der krankenversicherung (MDK) erteilt hat, und nicht die Prüfanzeige des MDK gegenüber dem Krankenhaus. Bei der Auslegung des Inhalts des Prüfauftrags kann ergänzend auch die daraufhin erstellte sozialmedizinische stellungnahme des MDK berücksichtigt werden.