Fallzusammenführung nach fiktivem wirtschaftlichen Alternativverhalten und „Beurlaubung“
B 1 KR 14/21 R | Bundessozialgericht, urteil vom 26.04.2022 – Kommentar Bregenhorn-Wendland Rechtsanwälte
Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage sowie Rechtsprechung
Die vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätze des fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens sind präsenter denn je. Jüngst hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 26.04.2022, B 1 KR 14/21 R) bekräftigt, dass das wirtschaftlichkeitsgebot Krankenhäuser dazu zwingt, bei der Behandlungsplanung anderweitige wirtschaftliche Alternativen zu prüfen. Das Krankenhaus kann dabei lediglich die vergütung beanspruchen, die bei einem „fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhalten“ angefallen wäre. Besonders relevant ist dies bei der fallzusammenführung. Der Gesetzgeber hat hier bekanntlich gegengesteuert und in § 8 Abs. 5 khentgg einen dritten Satz eingefügt. Einfach, aber wirkungsvoll:
„In anderen als den vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fällen ist eine Fallzusammenführung insbesondere aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht zulässig.“ […]