Zur Berücksichtigung im Klageverfahren vorgelegte Unterlagen zur Begründung des Vergütungsanspruchs einer stationären Krankenhausbehandlung

B 1 KR 17/21 R | , Entscheidung zum 22.06.2022 – Terminvorschau Nr. 22/22

Der MDK forderte auf, “sämtliche Behandlungsunterlagen, die geeignet sind, die Fragestellung der Krankenkasse bezogen auf den Prüfanlass vollumfänglich zu beantworten, bzw die zur Beurteilung der Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung benötigt werden“ zu übersenden, auf jeden Fall aber den Entlassungsbericht und für den Fall, dass Interventionen durchgeführt worden seien, auch die OPbzw Interventionsberichte. Der MDK teilte der KK mit, die Überschreitung der oberen Grenzverweildauer sei medizinisch nicht begründet und die und Zusatzentgelte seien nicht belegt.

Im Klageverfahren zog das SG die bei, auf deren Grundlage der MDK die Abrechnung nicht mehr beanstandete. Das SG hat die KK zur Zahlung der ausstehenden Vergütung von 17 125,02 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das LSG hat die Berufung der KK zurückgewiesen: Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass die durchgeführte Behandlung notwendig gewesen und zutreffend abgerechnet worden sei. Dies sei zwischen den Beteiligten inzwischen auch unstreitig. Dem Krankenhaus sei zwar nicht der Nachweis gelungen, dass sie die angeforderten OP- und Entlassungsgerichte übersandt habe. § 7 Abs 2 2014 stehe dem Vergütungsanspruch aber nicht entgegen. Die Berücksichtigung der erst im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen zur Begründung des Anspruchs sei nicht ausgeschlossen.

Die KK rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 39 Abs 1 Satz 3 und § 109 Abs 4 Satz 2 SGB V, § 17c Abs 2 KHG und § 7 Abs 2 Satz 2 4 PrüfvV 2014

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