Corona-Testungen sind keine GKV-Leistungen
S 38 KA 452/23 ER | Sozialgericht München, Beschluss vom 04.10.2023
Im Beschluss des Sozialgerichts München wurde entschieden, dass Corona-Testungen nicht unter die GKV-Leistungen fallen, sondern Leistungen nach dem Bayerischen Testkonzept darstellen. Dies habe weitreichende Auswirkungen auf die Abrechnung und Dokumentation dieser Leistungen durch Vertragsärzte. Eine parallele Abrechnung von GKV-Leistungen nach dem EBM ist nur möglich, wenn zusätzlich eine Erkrankung oder Symptomatik vorliege, die die Abrechnung nach den entsprechenden EBM-Vorgaben rechtfertige.






