BSG begrenzt DRG-Anspruch nach Akutende und klärt Kostenträger bei Notfall-Rehabilitation
B 1 KR 21/24 R | Bundessozialgericht, Entscheidung zum 28.01.2026 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr
Ein Anspruch des Krankenhauses auf Zuschläge wegen Überschreitens der oberen Grenzverweildauer besteht nicht, wenn die medizinische Erforderlichkeit der vollstationären Akutbehandlung im streitigen Zeitraum entfallen ist. Werden nach Wegfall der Akutbehandlungsbedürftigkeit weiterhin stationäre Leistungen erbracht, kann ein Vergütungsanspruch ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt eines Systemversagens in Form einer „stationären Notfall-Rehabilitation“ (§ 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V) in Betracht kommen.




