Bei Hochrisikozwillingsschwangerschaften ist die Behandlung ausschließlich in Kliniken mit spezialisierter neonatologischer Intensivstation zulässig

8 U 8/21 | Entscheidung des OLG Frankfurt vom 18.02.2025 – 8 U 8/2 – Kommentar Roos Nelskamp Schumacher & Partner Rechtsanwälte

Bei Hochrisikozwillingsschwangerschaften ist die Behandlung ausschließlich in Kliniken mit spezialisierter neonatologischer Intensivstation zulässig. Unterbleibt die sofortige intensivmedizinische Versorgung, können daraus gravierende Gesundheitsschäden resultieren, die grobe Behandlungsfehler begründen und Haftungsansprüche nach sich ziehen.

Siehe auch:

Eine mit eineiigen Zwillingen schwangere Hochrisikopatientin darf ausschließlich in einer Klinik mit neonatologischer Intensivstation betreut werden