Behandlungen leichter bis mittelschwerer depressiver Störungen erfolgen regelhaft in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung

L 10 KR 30/18 | Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.09.2022

Die Standardbehandlung von leichten bis mittelschweren depressiven Störungen findet üblicherweise im ambulanten Bereich statt. Sollte dennoch eine stationäre Behandlung erfolgen, ist es erforderlich, dass das Krankenhaus die Notwendigkeit dieser Behandlung durch Angaben zu Begleiterkrankungen oder anderen relevanten Gründen nachweist. Die Abrechnung von Krankenhausleistungen auf Basis eines fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens ist auf den gesetzlichen Versorgungsauftrag der Krankenhäuser beschränkt, der in § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V definiert ist und sich ausschließlich auf stationäre Behandlungsformen bezieht.

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