Strukturmerkmal “halbstündige Transportentfernung” bei OPS 8-98b (2014) Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls
B 1 KR 38/17 R, B 1 KR 39/17 R | Bundessozialgericht Terminvorschau Nr. 28/18, vom 15.06.2018
Die klagende Krankenhausträgerin unterhält […] eine auf die Behandlung des akuten Schlaganfalls spezialisierte Einheit. Dort behandelte Schlaganfallpatienten werden zur Durchführung neurochirurgischer Notfalleingriffe sowie gefäßchirurgischer und interventionell-neuroradiologischer Behandlungsmaßnahmen mit dem Rettungshubschrauber in ein kooperierendes […] Krankenhaus verlegt. Die Klägerin kodierte bei Versicherten der beiden beklagten Krankenkassen, bei denen im Jahr 2014 eine vollstationäre Behandlung in der spezialisierten Einheit erfolgte, jeweils OPS 8-98b (Operationen- und Prozedurenschlüssel 2014; Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls) und berechnete dementsprechend die Fallpauschalen B69C, B70C und B70D. Die Beklagten meinten, die Klägerin habe zu Unrecht OPS 8-98b kodiert. Sie erfülle nicht das Strukturmerkmal der grundsätzlich höchstens “halbstündige(n) Transportentfernung” zum Kooperationspartner und habe nur Anspruch auf geringer vergütete Fallpauschalen.
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- Eine “halbstündige Transportentfernung” ist nach dem klaren Wortlaut die zeitliche Dimension des Transports, der maximal eine halbe Stunde dauern soll. Es kann nur auf die reine Beförderungszeit ankommen
- DIMDI-Definition der Transportzeit ist auch gem. § 301 Abs. 2 S. 6 SGB V i.d. F. ab dem 01.01.2020 wirksam
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- Zum OPS 8-98b Mindestmerkmal: Eine “halbstündige Transportentfernung” ist nach dem klaren Wortlaut die zeitliche Dimension des Transports, der maximal eine halbe Stunde dauern soll
- Eine „halbstündige Transportentfernung“ ist nach dem klaren Wortlaut bei OPS 8-98b die zeitliche Dimension des Transports, der maximal eine halbe Stunde dauern soll