Eine „halbstündige Transportentfernung“ ist nach dem klaren Wortlaut bei OPS 8-98b die zeitliche Dimension des Transports, der maximal eine halbe Stunde dauern soll

S 15 KR 2443/18 | , Gerichtsbescheid vom 27.04.

Eine „halbstündige Transportentfernung“ ist nach dem klaren Wortlaut die zeitliche Dimension des Transports, der maximal eine halbe Stunde dauern soll. In diesem Wortlaut ist weder eine „Rettungskette“ noch „Vorbereitungs- und Rüstzeiten (zB Zeit für Alarmierung, Flugplanung bei Dunkelheit, Startvorbereitungen)“ sowie „Anflugzeiten“ oder generell Anfahrtszeiten enthalten, da alle diese Zeiten nicht auf den Transport des Patienten bezogen sind. Auch die Zeit der Übergabe des Patienten fällt nicht unter „Transport“, da der Patient – bei Anwesenheit im vorliegenden Fall im Krankenhaus E-Stadt – ja bereits transportiert wurde. Die Wortlautauslegung des Bundessozialgerichts wird auch nicht dadurch überzeugender, dass es die Einbeziehung der „Rettungskette“ aus dem Klammerzusatz ableiten will. Denn auch hier wird jeweils auf den Transportbeginn bzw. auf das Transportende abgestellt. Ein Transport ist aber etwas räumlich-physisches und enthält nicht etwaige Vorbereitungszeiten. Entsprechend definiert Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Transport): „Der Transport (oder das Transportieren) ist in der Logistik die Beförderung von Frachtgut (Gütertransport), Passagieren (Personentransport) oder Nachrichten (Nachrichtenübertragung) mit Hilfe von Transportmitteln durch Ortsveränderung von einem Ort zu einem anderen Ort.“ Auch der Duden benennt als Bedeutung: Beförderung von Dingen oder Lebewesen. Es kann nach dem Wortlaut mithin nur auf die reine Beförderungszeit ankommen. […]

Quelle: Bayern.Recht

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