Eine „halbstündige Transportentfernung“ ist nach dem klaren Wortlaut die zeitliche Dimension des Transports, der maximal eine halbe Stunde dauern soll. Es kann nur auf die reine Beförderungszeit ankommen
S 15 KR 2433/18 | sozialgericht München, Urteil vom 30.03.2020
Leitsätze:
- Die Auslegung zu „Andere neurologische komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls“ bezüglich des Transports zeigt, dass die neueste Fassung des ops 8-98b die halbstündige transportentfernung (Zeit zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende) klarer fasst, als diese als Zeit definiert wird, die der Patient im Transportmittel verbringt.
- Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 19.6.2018 (B 1 KR 38/17 R und b 1 kr 39/17 r) ist nicht zu folgen, da bei einer wortlautgetreuen – allein durch systematische Erwägungen ergänzten – Auslegung die sogenannte „Rettungskette“ nicht zur Transportzeit zählt.
- Eine „halbstündige Transportentfernung“ ist nach dem klaren Wortlaut die zeitliche Dimension des Transports, der maximal eine halbe Stunde dauern soll. Es kann nur auf die reine Beförderungszeit ankommen.
- Eine Richtervorlage kommt nicht in Betracht, da die gerügte Verfassungswidrigkeit von § 301 SGB V nicht entscheidungserheblich ist, da die Kammer der Auslegung des Bundessozialgerichts nicht folgt und zudem nicht von einer Verfassungswidrigkeit ausgeht.
Quelle: Bayern.Recht