Eine „halbstündige Transportentfernung“ ist nach dem klaren Wortlaut die zeitliche Dimension des Transports, der maximal eine halbe Stunde dauern soll. Es kann nur auf die reine Beförderungszeit ankommen

S 15 KR 2433/18 | München, Urteil vom 30.03.2020

Leitsätze:

  1. Die Auslegung zu „Andere des akuten Schlaganfalls“ bezüglich des Transports zeigt, dass die neueste Fassung des 8-98b die halbstündige (Zeit zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende) klarer fasst, als diese als Zeit definiert wird, die der Patient im Transportmittel verbringt.
  2. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 19.6.2018 (B 1 KR 38/17 R und ) ist nicht zu folgen, da bei einer wortlautgetreuen – allein durch systematische Erwägungen ergänzten – Auslegung die sogenannte „Rettungskette“ nicht zur Transportzeit zählt.
  3. Eine „halbstündige Transportentfernung“ ist nach dem klaren Wortlaut die zeitliche Dimension des Transports, der maximal eine halbe Stunde dauern soll. Es kann nur auf die reine Beförderungszeit ankommen.
  4. Eine Richtervorlage kommt nicht in Betracht, da die gerügte Verfassungswidrigkeit von § 301 SGB V nicht entscheidungserheblich ist, da die Kammer der Auslegung des Bundessozialgerichts nicht folgt und zudem nicht von einer Verfassungswidrigkeit ausgeht.

Quelle: Bayern.Recht

Das könnte Dich auch interessieren …