Weiterer Streit zur Abrechnung der neurologischen Komplexbehandlung

S 12 KR 1865/18, S 15 KR 2443/18, S 15 KR 2433/18, S 1 KR 556/19 | Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk

Immer noch wird vor den Sozialgerichten lebhaft über die Abrechnung des OPS-Kode 8-98b infolge der Entscheidung des BSG vom 19.06. (- B 1 KR 39/17 R -) gestritten. In den immer noch anhängigen Verfahren berufen sich die Krankenkassen neuerdings auf einen Beschluss des SG vom 25.06. (- S 12 KR 1865/18 -), mit dem das Gericht die Fragen der Verfassungsmäßigkeit des § 301 Abs. 2 Satz 4 SGB V in der Fassung des vom 11.12.2018 nach Art. 100 Abs. 1 GG dem zur Entscheidung vorgelegt hat. Die 12. Kammer hat offenbar ernsthafte Zweifel, ob die rückwirkende Klarstellungsbefugnis zur Auslegung der OPS-Kodes durch das ehemalige DIMDI mit den Vorgaben des Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 87 Abs. 3 GG zu vereinbaren ist. […]

Quelle: Medizinrecht Saarland

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