Aufrechnungsverbot ab 2022: Krankenkassen dürfen strittige Erstattungsforderungen aus Vorjahren nicht gegen neue Krankenhausrechnungen verrechnen
S 10 KR 1363/23 | Sozialgericht Detmold, Urteil vom 11.03.2026
Das gesetzliche Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V greift für alle Vergütungsforderungen von Krankenhäusern, die auf Behandlungen von Patienten basieren, die ab dem 01.01.2020 aufgenommen wurden. Für die Frage, welches prozessuale Regelwerk (PrüfvV) für die Zulässigkeit einer Aufrechnung maßgeblich ist, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Behandlung des (strittigen) Rückforderungsfalls an, sondern auf das Aufnahmedatum des Patienten im unstreitigen Behandlungsfall, gegen dessen Forderung aufgerechnet wird (Hauptforderung). Da die Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) 2022 keine vom gesetzlichen Aufrechnungsverbot abweichende Regelung mehr enthält, ist eine Verrechnung strittiger Forderungen gegen Rechnungen aus Behandlungsfällen ab dem 01.01.2022 grundsätzlich unzulässig.
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, ob eine Krankenkasse berechtigt ist, eine vermeintliche Überzahlung aus einem früheren Behandlungsfall durch Aufrechnung mit unstreitigen Forderungen eines Krankenhauses aus späteren Behandlungen auszugleichen. Das Gericht verneint dies für die Zeit ab 2022 und stellt dabei klar, dass das gesetzliche Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 SGB V in diesen Konstellationen strikt zu beachten ist.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine stationäre Behandlung im Jahr 2021, bei der die Krankenkasse nachträglich – gestützt auf eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst – eine Überzahlung feststellte. Anstatt diesen Betrag gerichtlich geltend zu machen, verrechnete sie ihn im Jahr 2022 mit offenen, unstreitigen Vergütungsforderungen des Krankenhauses aus aktuellen Behandlungsfällen. Diese Vorgehensweise hielt das Gericht für unzulässig.
Zentral für die Entscheidung ist die Differenzierung zwischen der sogenannten Hauptforderung und der Gegenforderung. Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Zeitpunkt der ursprünglichen Überzahlung, sondern der Zeitpunkt der Forderung, gegen die aufgerechnet wird. Da die Krankenkasse gegen Forderungen aus Behandlungen des Jahres 2022 aufgerechnet hat, ist auch das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Damit greift die PrüfvV 2022, die keine Ausnahme mehr vom gesetzlichen Aufrechnungsverbot vorsieht.
Das Gericht stellt klar, dass frühere vertragliche Regelungen, die eine Aufrechnung zeitweise ermöglicht hatten, mit Ablauf des Jahres 2021 außer Kraft getreten sind. Seit dem 01.01.2022 gilt das gesetzliche Aufrechnungsverbot daher wieder uneingeschränkt. Eine Krankenkasse kann sich nicht darauf berufen, dass die ursprüngliche Forderung aus einem Zeitraum stammt, in dem eine Aufrechnung noch zulässig gewesen wäre.
Besondere Bedeutung misst das Gericht dem Zweck der gesetzlichen Regelung bei. Das Aufrechnungsverbot dient dem Schutz der wirtschaftlichen Stabilität der Krankenhäuser. Diese sollen davor bewahrt werden, dass Krankenkassen durch einseitige Verrechnungen ihre Liquidität beeinträchtigen. Streitige Forderungen sind vielmehr im regulären Klageweg zu klären. Die Krankenkasse darf sich nicht selbst zum Richter über die Berechtigung ihrer Forderung machen.
Vor diesem Hintergrund bewertet das Gericht die Vorgehensweise der Krankenkasse als unzulässige Umgehung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens. Da die zur Aufrechnung gestellten Forderungen weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt waren, fehlte es an einer zentralen Voraussetzung für eine zulässige Verrechnung.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Aufrechnung ins Leere geht. Die Forderungen des Krankenhauses aus dem Jahr 2022 bestehen fort und sind in voller Höhe zu begleichen. Die Krankenkasse wurde daher zur Zahlung des einbehaltenen Betrags nebst Zinsen verurteilt.
Aufrechnungsverbot nach § 109 SGB V und Anwendbarkeit der Prüfverfahrensvereinbarung
Siehe hierzu auch:
S 6 KR 102/24 | Sozialgericht Würzburg, Urteil vom 21.10.2025
L 11 KR 3273/24 | Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2025






