Anspruch auf Verzugszinsen für die Aufwandspauschale entstehe ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der leistungsrechtlichen Entscheidung der Krankenkasse
B 1 KR 15/24 R | Bundessozialgericht, Entscheidung zum 20.02.2025 – Terminbericht Nummer 1/25
Das Bundessozialgericht entschied, dass Verzugszinsen auch für die Aufwandspauschale nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V anfallen können, jedoch ist unklar im strittigen Fall, ab welchem Zeitpunkt diese Zinsen berechnet werden können. Der Anspruch auf Verzugszinsen setze voraus, dass die Aufwandspauschale entstanden und fällig geworden ist, was im Falle der Mitteilung der leistungsrechtlichen Entscheidung durch die Krankenkasse erfolgt. Die bloße Übersendung des Gutachtens des Medizinischen Dienstes reicht dafür nicht aus. Das Sozialgericht habe jedoch keine Feststellungen zu diesem Zeitpunkt und der Ursache der Verzögerung getroffen, was zur Zurückverweisung des Falles an das Sozialgericht führte.






