Aufwandspauschale: Grundsätzlicher Anspruch auf Verzugszinsen besteht – aber nicht als Entgeltforderung
B 1 KR 15/24 R | Bundessozialgericht, Entscheidung zum 20.02.2025
Der Anspruch eines Krankenhauses auf die Aufwandspauschale nach § 275c Abs. 1 S. 2 SGB V unterliegt bei Zahlungsverzug der Krankenkasse grundsätzlich der Verzinsungspflicht. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 286, 288 BGB über § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V. Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung (u.a. B 3 KR 4/13 R) auf, wonach ein Anspruch auf Verzugszinsen für die Aufwandspauschale generell ausgeschlossen ist. Bei der Aufwandspauschale handelt es sich jedoch nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des § 286 Abs. 3 und § 288 Abs. 2 BGB. Die erleichterten Voraussetzungen für den Verzugseintritt (30-Tage-Frist) und der erhöhte Zinssatz für Entgeltforderungen finden daher keine Anwendung.
Ein Krankenhaus (Klägerin) und eine Krankenkasse (Beklagte) stritten über die Zahlung von Verzugszinsen auf eine bereits gezahlte Aufwandspauschale. Nachdem eine Prüfung des Medizinischen Dienstes (MDK) nicht zu einer Minderung der Krankenhausrechnung geführt hatte, zahlte die Krankenkasse die geforderte Aufwandspauschale von 300 Euro erst nach Klageerhebung, verweigerte aber die Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit.




