Neue Änderungen in der datengestützten Qualitätssicherung für Krankenhäuser 2026

DeQS-Richtlinie Teil 2: Anpassungen für Cholezystektomie, Herzschrittmacher und Sepsis-Verfahren

Die datengestützte einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung (DeQS) in Deutschland wird für das Erfassungsjahr 2026 angepasst. Der Beschluss der Richtlinie Teil 2 vom 18. Dezember 2025 wurde vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht beanstandet und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Änderungen betreffen die Verfahren QS CHE (Cholezystektomie), QS HSMDEF (Herzschrittmacher und implantierbare Defibrillatoren) sowie QS Sepsis (Diagnostik und Therapie der Sepsis).

Im Verfahren QS CHE wird klargestellt, dass Eingriffe nach § 115f SGB V ebenfalls Bestandteil des QS-Verfahrens sein können, sofern sie in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern oder von Belegärztinnen und Belegärzten erbracht werden. Diese Ergänzung berücksichtigt die sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG) für 2026, die Cholezystektomien einschließt. In den Datenfeldern der Anlage II wird die Formulierung „stationärer Aufenthalt“ auf „Krankenhausaufenthalte“ präzisiert. Vollständige normative Anpassungen erfolgen planmäßig im Rahmen der Änderungen für 2027.

Auch das Verfahren QS HSMDEF wird entsprechend angepasst: Implantationen, Revisionen, Systemwechsel und Explantationen von Herzschrittmachern und implantierbaren Defibrillatoren, die unter Hybrid-DRG abgerechnet werden, werden nun explizit einbezogen. In den Indikatoren- und Kennzahllisten wird die Begrifflichkeit „stationärer Aufenthalt“ analog auf „Krankenhausaufenthalte“ präzisiert, ohne dass dies bereits Änderungen der Rechenregeln für 2026 erforderlich macht.

Für das Verfahren QS Sepsis entfallen zusätzliche Anforderungen zur einrichtungsbezogenen Dokumentation, wenn bereits fallbezogene Daten nach § 16 Absatz 1 vorliegen. Die einrichtungsbezogene Qualitätssicherung wird durch die ergänzte Tabelle in Anlage II Buchstabe c geregelt, die Datenfelder für die Einrichtungsidentifikation, die Berechnung von Qualitätsindikatoren sowie technische und anwendungsbezogene Zwecke definiert. Die Erfassung umfasst keine personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten. Grundlage der Spezifikation sind Empfehlungen und Machbarkeitsprüfungen des IQTIG aus den Jahren 2022 bis 2025.

Die Anpassungen der DeQS-Richtlinie Teil 2 sollen die Qualitätssicherung in Krankenhäusern präzisieren, Verwaltungsaufwand reduzieren und eine einheitliche Erfassung der relevanten Qualitätsdaten für alle Einrichtungen gewährleisten. Damit unterstützt die Richtlinie die kontinuierliche Verbesserung der patientenbezogenen Versorgung in Deutschland.

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