QSFFx-R: Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Leistungserbringungsverbot

L 16 KR 425/24 B ER | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2024

Ein Widerspruch gegen ein Schreiben, das einem Krankenhaus die stationäre Versorgung und Abrechnung von Leistungen im Bereich hüftgelenknaher Femurfrakturen untersagt, entfaltet aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG). Zur Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 1 SGG analog keine besondere Eilbedürftigkeit erforderlich. Zweifel über die aufschiebende Wirkung können durch deklaratorischen Beschluss des Gerichts geklärt werden.

Der Antragsteller, Träger eines nach § 108 Nr. 2 SGB V zugelassenen Krankenhauses, wandte sich gegen ein Schreiben des Verbands der Ersatzkassen, das ihm die weitere stationäre Versorgung und Abrechnung von Patienten mit hüftgelenknaher Femurfraktur aufgrund vermeintlicher Nichterfüllung der Qualitätsanforderungen untersagte. Der Antragsteller argumentierte, die Qualitätsanforderungen der QSFFx-RL würden vollständig erfüllt und der Kontrollbericht des Medizinischen Dienstes sei fehlerhaft.

Das Gericht stellte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs fest. Es bestätigte, dass ein Schreiben mit solcher Tragweite als Verwaltungsakt anzusehen ist, auch wenn es keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Ein deklaratorischer Beschluss nach § 86b Abs. 1 SGG analog sei zulässig, um die aufschiebende Wirkung zu klären. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs spielen bei der Feststellung der aufschiebenden Wirkung keine Rolle.