MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL): Ergänzung von Teil B, Besonderer Teil, Abschnitt 3 – Kontrolle der Einhaltung von Regelungen zu Notfallstrukturen

Der Beschluss vom 17. Dezember wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Auf der Grundlage des § 137 Abs. 3 SGB V zu Kontrollen des Medizinischen Dienstes nach § 275a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB V beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die vorliegende Ergänzung der -Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL) zu den Kontrollen der Einhaltung der Qualitätsanforderungen, die von den Krankenhäusern gemäß den Regelungen zu einem gestuften System von in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V zu erfüllen sind.

: G-BA (PDF, 923KB)

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