Verzögerungen bei der Anschlussversorgung durch Rehabilitationsträger begründen keinen Fehlbelegungsanspruch, wenn das Krankenhaus rechtzeitig einen Reha-Platz i.R des Entlassmanagements organisiert hat
S 7 KR 531/21 | Sozialgericht Mainz, Entscheidung vom 26.06.2024
Wenn ein Patient nach einer Krankenhausbehandlung dringend eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme benötige und keine häusliche Entlassung möglich ist, muss der zuständige Rehabilitationsträger einen geeigneten Reha-Platz bereitstellen. Kann der Rehabilitationsträger dies nicht sicherstellen, ist das Krankenhaus berechtigt, den Patienten weiter im Rahmen der stationären Krankenhausbehandlung zu betreuen und dafür eine entsprechende Vergütung zu beanspruchen.
In diesem Fall begehrte das Krankenhaus, eine zusätzliche Vergütung von 11.911,90 € für die Behandlung einer Versicherten, die an akutem Leberversagen litt und nach der Krankenhausbehandlung eine neurologische Anschlussrehabilitation benötigte. Der Aufenthalt der Patientin im Krankenhaus verzögerte sich, da ein Rehabilitationsplatz mit Isolationsmöglichkeiten zeitnah nicht verfügbar war.
Das Krankenhaus stellte frühzeitig Anfragen bei mehreren Reha-Kliniken und beantragte eine Kostenübernahme. Da jedoch kein Platz verfügbar war, blieb die Versicherte länger im Krankenhaus. Die Beklagte, eine Krankenkasse, beglich zunächst die Rechnung für die Behandlung, forderte jedoch später einen Teilbetrag zurück, mit der Begründung, dass die Verweildauer teilweise medizinisch nicht notwendig gewesen sei.
Das Sozialgericht entschied zugunsten des Krankenhauses, da dieses gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V in Fällen einer Notfallversorgung berechtigt sei, stationäre medizinische Leistungen zu erbringen, solange ein Rehabilitationsplatz nicht zur Verfügung steht und eine Entlassung in das häusliche Umfeld medizinisch ausgeschlossen ist. Die Kammer bestätigte, dass die Klinik alle zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, um den Übergang der Patientin in die Rehabilitationsversorgung zu ermöglichen. Die Verzögerung lag damit nicht im Verantwortungsbereich des Krankenhauses.