Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern: Anpassung des § 30
Der Beschluss vom 18. Juni 2025 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 29. August 2025 in Kraft.
Kern der Änderung ist eine Präzisierung: Die in § 9 Nummer 2 genannten Anforderungen – insbesondere die Personalvorgaben im Hinblick auf die Zusatzweiterbildung „Klinische Notfall- und Akutmedizin“ sowie die Qualifikation in der Notfallpflege – sind erst ab dem 1. Januar 2026 verbindlich umzusetzen.
Damit wird ein einheitlicher Zeitpunkt für Krankenhäuser geschaffen. Bisher herrschte Unklarheit, ob einzelne Anforderungen bereits im laufenden Jahr umzusetzen waren. Mit der jetzt beschlossenen Anpassung, so der G-BA, sollen Planungssicherheit und Transparenz für Kliniken und deren Mitarbeitende erreicht werden.
Die Neuregelung ist Teil des gestuften Systems von Notfallstrukturen, das auf Grundlage von § 136c Absatz 4 SGB V festgelegt wurde. Ziel ist es, die Qualität und Verlässlichkeit der Notfallversorgung bundesweit zu sichern und einheitliche Standards zu schaffen.




