MDK-Reformgesetz trifft Klarstellung zur Personalausstattung in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken

Ungeachtet aller sonstigen Kritikpunkte begrüßt die DGPPN das Gesetz zur Reform des medizinischen Dienstes

für folgende Neuregelung: Änderungen der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) stellen klar, dass eine erforderliche, über die Mindestvorgaben der neuen G-BA-Personalrichtlinie hinausgehende Personalausstattung in der stationären psychiatrischen Versorgung auch finanziert und nachgewiesen werden muss.

Damit erkennt der Gesetzgeber an, dass die nach neuer Personalrichtlinie festgelegten Mindestvorgaben allein keine leitliniengerechte und somit auch keine den Anforderungen entsprechende, gute Versorgung psychisch erkrankter Menschen gewährleisten. Sie sind als Untergrenze konzipiert und bilden das für eine leitliniengerechte Behandlung erforderliche Gesamtpersonal nicht ab. Mit der Änderung der BPflV durch das MDK-Reformgesetz werden nunmehr die dabei unterstützt, im Rahmen der Budgetverhandlungen mit den Kassen ihren tatsächlichen Personalbedarf zu verhandeln. Die Nachweispflichten sollen dazu beitragen, dass das verhandelte direkt auf der Station und beim ankommt. Mit den Ergänzungen in § 3 Absatz 3 Nummer 5 und § 18 Abs. 2 Satz 3 in der Bundespflegesatzverordnung sorgt der Gesetzgeber somit für eine Klarstellung, die ausdrücklich zu begrüßen ist – auch wenn das „Plus“ an Personal nicht konkret definiert wird. […]

: Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e.V. (DGPPN)

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