Krankenhausreform 2026: Grüne fordern verschärfte Qualitätsstandards und Anpassungen bei Leistungsgruppen
Neue Fristen, Anpassungen bei Leistungsgruppen, Pflegepersonaluntergrenzen und Fördertatbeständen sollen Patientensicherheit und Nachhaltigkeit stärken
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat im Ausschuss für Gesundheit Änderungsanträge zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Krankenhausreform (BT-Drs. 21/2512) eingebracht. Ziel ist es, die Qualität, Sicherheit und Planbarkeit der Krankenhausversorgung zu erhöhen, Kinder- und Jugendmedizin zu berücksichtigen sowie Klimaschutz und Pflegefinanzierung stärker zu verankern.
Fristen und Leistungsgruppen:
- Die Frist für die Leistungsgruppen-Rechtsverordnung wird auf den 15. März 2026 verlängert, Inkrafttreten zum 1. Januar 2027.
- Qualitätskriterien einschließlich Vorgaben für Kooperationen sollen künftig verbindlich in der Rechtsverordnung geregelt werden.
- Die Behandlung von Kindern und Jugendlichen wird in den entsprechenden Leistungsgruppen abgebildet, mit entsprechenden Folgeänderungen in der Planung.
Leistungsgruppenausschuss:
- Reisekosten, Verdienstausfall und eine Koordinierungspauschale für Patientenvertreter werden gesetzlich festgelegt.
- Die Zahl der Patientenvertreter wird auf vier pro Ausschuss begrenzt.
- Geschäftsordnung und Aufgaben der Geschäftsstelle sollen formal geregelt werden.
- Externe Sachverständige und Ausschusssitzungen werden aus dem Budget des G-BA finanziert.
Qualitätskriterien und Fachpersonal:
- Vorgaben gelten standortbezogen, Tages- und Nachtkliniken werden in den Kriterien auf Betriebszeiten beschränkt.
- Vollzeitäquivalent reduziert auf 38,5 Stunden.
- Für Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie: mindestens drei Fachärzte pro Leistungsgruppe und Standort, keine Belegärzte möglich.
- Kooperationen bleiben möglich, wenn sie für die flächendeckende Versorgung zwingend erforderlich sind.
Mindestfallzahlen und Patientensicherheit:
- Antrag zur Senkung der Mindestfallzahlen für onkochirurgische Leistungen abgelehnt.
- Neuer Änderungsantrag: ab 2027 jährlich mindestens vier neue Mindestmengen durch den G-BA zur Qualitätssicherung.
Erreichbarkeit, Klimaschutz und Vorhaltefinanzierung:
- PKW-Erreichbarkeitsvorgaben teilweise gestrichen – Kritiker warnen vor regionalem Flickenteppich.
- Einführung von Fördertatbeständen für energetische Sanierung und Klimaanpassung.
- InEK soll Vorhaltekostenanteile sachgerecht kalkulieren und bevölkerungsbezogen weiterentwickeln.
- Automatische Sanktionen bei Nichterfüllung von Qualitätskriterien oder Pflegepersonaluntergrenzen:
– Dreimalige Nichterfüllung: 10 % Minderung der Vorhaltevergütung
– Mehrfaches Überschreiten: Abrechenbarkeit ruht
Finanzierung und Sonderregelungen:
- Verschiebung der vollen Finanzwirksamkeit der Vorhaltevergütung auf 2030 kritisiert.
- Streichung von Sonderzahlungen für Stroke Units, Spezielle Traumatologie, Intensivmedizin 2027 würde Kliniken 363 Mio. Euro kosten.
- Definition von Doppelzuweisungen für spezialisierte Leistungsgruppen: Degressive Minderung von Entgelten/Vorhaltevergütungen bei Standorten <30 Minuten Fahrzeit und unter 200.000 Einwohnern.
Kinder- und Jugendmedizin sowie Zuschläge:
- Keine Verzögerung der Abschaffung von Abschlägen bei Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer ab 2027, um wirtschaftliche Fehlanreize zu vermeiden.
- Zuschlag von 3,25 % für voll- und teilstationäre Behandlungen im Zeitraum 1. November 2025 bis 31. Oktober 2026 auch für Modellvorhaben nach §64b SGB V.
- Anpassung des Orientierungswerts psychiatrischer und psychosomatischer Kliniken zur besseren Abbildung der Pflegekosten.




